Schließung von Schulen und Kitas ab 16. Dezember – Notbetreuung wird eingerichtet

Ab dem 16. Dezember werden Schulen erneut geschlossen. Foto: cg

Ab dem 16. Dezember werden Schulen erneut geschlossen. Foto: cg

Nach dem aktuellen Beschluss von Bund und Ländern zu den Corona-Maßnahmen werden Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen. Dieser drastische Schritt ist angesichts der Infektionszahlen unausweichlich.

Bei ihrer Telefonkonferenz am 13. Dezember 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, auch an den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich einzuschränken. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen und Kindertagesstätten bundesweit grundsätzlich geschlossen.

Drastischer Schritt unausweichlich

„Dieser drastische Schritt ist angesichts der Infektionszahlen auf Rekordniveau unausweichlich. Wenn in Deutschland das komplette gesellschaftliche Leben heruntergefahren werden muss, ist es selbstverständlich, dass wir auch bei den Schulen und Kitas einen Beitrag zur Kontaktminimierung leisten müssen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann und fügt an: „Allerdings brauchen wir klare und verbindliche Perspektiven für die Kitas und Schulen, sie müssen prioritär wieder geöffnet werden, denn unsere Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Bildung.“ Die Politik dürfe nicht aus dem Blick verlieren, dass Schulschließungen mit zahlreichen negativen Folgen für die Gesellschaft, insbesondere für die Kinder und Jugendlichen, verbunden sind. „Deshalb sollten die Einschränkungen des Regelbetriebs so kurz wie möglich werden und auf den Zeitraum bis 10. Januar 2021 beschränkt bleiben“, so Eisenmann.

Schulen und Kitas werden geschlossen / Notbetreuung wird eingerichtet

Die baden-württembergische Landesregierung hat sich darauf verständigt, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz wie folgt im Einzelnen im Land umzusetzen. Die Schulen und Einrichtungen werden morgen zeitnah über die konkrete Umsetzung informiert:

  • Schulen und Kitas werden geschlossen: Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.
  • Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet (weitere Informationen siehe unten). Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge ist der Beschluss gleichzusetzen mit vorgezogenen Ferien.
  • Notbetreuung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet. Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger.
  • Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. Das Kultusministerium wird den Einrichtungen kurzfristig weitere Orientierungshilfen zur Umsetzung der Notbetreuung mit an die Hand geben.

Fernunterricht für Abschlussklassen

Schülerinnen und Schüler der Abschussjahrgänge werden im Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember 2020 im Fernunterricht unterrichtet. Dies betrifft folgende Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Klassen:

  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 202012021 die Abschlussprüfung ablegen,
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 202012021 die Abschlussprüfung ablegen,
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
  • Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen (Ausnahmen hiervon sind unter anderem einjährige Berufsfachschule oder Berufskollegs).

Ergänzung (16. Dezember 2020)

Notbetreuung der Stadt Karlsruhe

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte durch ihre berufliche Tätigkeit unabkömmlich und tatsächlich an der Betreuung gehindert sind und denen keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist eine Notbetreuung verfügbar. Dies ist auch für Eltern im Homeoffice möglich.

Eine Notbetreuung kann auch in Anspruch genommen werden für Kinder, bei denen das Kindeswohl dies erfordert oder aus anderen schwerwiegenden Gründen – etwa pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz bei Rettungsdiensten.

Bei städtischen Einrichtungen ist eine Nachweispflicht durch den Arbeitgeber zunächst nicht notwendig. Wichtig ist, dass die Eltern wirklich nur dann auf die Notbetreuung zurückgreifen, wenn es anders nicht geht. Die Eltern können sich zur Klärung an ihre jeweilige Einrichtungsleitung wenden.

Tage und Zeiten

Die Notbetreuung soll mit den regulär vereinbarten Betreuungstagen und -zeiten stattfinden. Auch sollen sich die Kinder mit den ihnen bekannten Bezugspersonen in den zugehörigen konstanten Gruppen aufhalten. Zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar wird keine Notbetreuung angeboten.

Für die Notbetreuung gilt das übliche Zutritts- und Teilnahmeverbot. Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die Notbetreuung ausschließlich in zwingend erforderlichen Fällen in Anspruch genommen wird.

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