Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Ochsentor/Nordöstlicher Altstadtrand Durlach“

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Ochsentor, nordöstlicher Altstadtrand Durlach“. Kartengrundlage: OpenStreetMap-Mitwirkende, Bearbeitung: cg

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Ochsentor, nordöstlicher Altstadtrand Durlach“. Kartengrundlage: OpenStreetMap-Mitwirkende, Bearbeitung: cg

Die Mitglieder des Planungsausschusses treffen sich am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 16.30 Uhr unter Vorsitz von Bürgermeister Daniel Fluhrer im Großen Sitzungssaal des Rathauses Karlsruhe in öffentlicher Sitzung.

Dabei geht es um den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Ochsentor/Nordöstlicher Altstadtrand Durlach“. Ziel sei es laut Beschlussvorlage, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

Auszug aus der Beschlussvorlage: „Die Parkplatzfläche als baumüberstandene Freifläche soll im Kontrast zur geschlossenen Stadtmauerbebauung deren Wahrnehmbarkeit als Begrenzung der historischen Altstadt sicherstellen. Neubauten bzw. Ersatzbauten am Ochsentor selbst sollen sich städtebaulich sensibel einfügen. Dazu werden die Kubaturen der vorhandenen Kulturdenkmale als Festsetzungen übernommen. Die Möglichkeiten der Weiterentwicklung werden auf städtebaulich und denkmalpflegerisch verträgliche Varianten begrenzt.“

Das Plangebiet am nordöstlichen Rand der Durlacher Altstadt wurde durch die Diskussion rund um das „Torwächterhaus“ in den Fokus gerückt (s. Artikel zum Thema). Hier habe „eine neue Bewertung der Sensibilität des Bereiches stattgefunden“. Die spezifische, räumlich wertvolle Zugangssituation zur Altstadt am Ochsentor und die Prägnanz des (freigestellten) Stadtmauerverlaufes an dieser Stelle seien als identitätsstiftend und erhaltenswert erkannt worden. Dieser Bewertung soll mit der Planung Rechnung getragen werden.

Dieser Beschluss sichere die Planung der städtebaulichen Gestalt des Bereiches Ochsentor und des östlich anschließenden Randes der Durlacher Altstadt und bildet die Voraussetzungen für folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen: Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemeinderat, Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von zwölf Monaten und Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung.

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