Es wird gefeiert und gelacht, der Konsum von Alkohol ist da für den ein oder anderen nicht wegzudenken. Gerade in der „Fünften Jahreszeit“ werden Regeln und Bestimmungen gerne mal nicht so ernst genommen oder sogar gebrochen. Besonders aber mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit gibt es bestimmte Regeln, die keine Ausnahmen erlauben. Vor allem das Thema Jugendschutz wird gerne auf die leichte Schulter genommen. Doch auch in der Faschingszeit haben Veranstalter, Zünfte, Vereine und Eltern die Verantwortung, den Jugendschutz zu gewährleisten. Zwar sollen auch junge Menschen Spaß an Fasching haben, jedoch belegen die Ereignisse der Vergangenheit, dass viele Jugendliche und sogar Kinder unerlaubt alkoholische Getränke konsumieren.
Gesetzliche Regelungen
Bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren gelten zum Schutz der Kinder und Jugendlichen folgende gesetzliche Regelungen:
- Alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
- Branntwein und branntweinhaltige Getränke (u.a. diverse Mixgetränke) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und ihnen der Verzehr gestattet werden.
- Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche weder ab-gegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Für Kinder, Jugendliche, Heranwachsende, Eltern, Lehrer, Veranstalter und Vereine sowie Handel und Gastronomie bietet die Jugendschutzkampagne www.bleib-klar.de (s. Links) umfassende Informationen zum Thema Jugendschutz und Alkoholmissbrauch. Oft genug hat der Konsum von Alkohol Folgen, die nicht immer vorauszusehen sind. Als Stimmungsmacher baut er Hemmungen ab und „verleiht“ Selbstbewusstsein. Dies kann aber auch schnell ins Negative umschlagen und zu Aggressionen, Gewalt und Vandalismus führen.
Damit man diese Zeit genießen und ausgelassen feiern kann, gehört es auch dazu, sich schon vor der Feier darüber Gedanken zu machen, wie man wieder sicher nach Hause kommt. Denn eines ist klar: Wer in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug fährt, gefährdet nicht nur sich selbst und seine Mitfahrer, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Allzu häufig wird unterschätzt, dass bei Fahrfehlern oder sogar Unfällen der Führerschein schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Gefahr ist und auch nicht bedacht, dass für alle Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit die Null-Promille-Grenze gilt. Überlegen Sie also schon vorher, wer nüchtern bleibt und fahren wird. Eine gute Möglichkeit für einen sicheren Heimweg bieten die öffentlichen Verkehrsmittel (s. Artikel zum Thema) oder das Taxi.
Übrigens: In Notfällen oder Gefahrensituationen steht Ihnen Ihre Polizei unter der Notrufnummer 110 rund um die Uhr zur Verfügung! Ihre Polizei wünscht Ihnen eine schöne „Fünfte Jahreszeit“!
Grafik: pm