Demnach dürfen sich nur noch 15 Personen aus maximal vier Haushalten treffen, wobei Kinder dieser Haushalte und bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre nicht mitzählen.
Ebenfalls dürfen private und öffentliche Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie sportliche Wettkampfveranstaltungen nur mit verminderter Personenzahl stattfinden. Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen oder Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und Schwimmbäder sowie Volkshochschulen, Kunst- und Musikschulen werden in der Personenzahl nicht beschränkt. Gastronomie und Vergnügungsstätten wie Restaurants, Kneipen, Imbisse und Spielhallen dürfen ebenfalls weiterhin ohne besondere Regelungen und Beschränkung der Personenzahl geöffnet bleiben, in geschlossenen Räumen gilt aber Rauchverbot.
Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen müssen schließen.
Die Regelungen im Einzelnen können online abgerufen werden (PDF siehe Links). Um wieder in die Inzidenzstufe 1 zu gelangen muss die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 10 liegen.