Damit gelten ab Montag (31. Mai 2021), 0.00 Uhr, weitere Lockerungen. Möglich werden ab dann Treffen von maximal zehn Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
Der gesamte Einzelhandel darf öffnen, wobei Vorgaben zu beachten sind wie beispielsweise Begrenzungen der Kundenzahl abhängig von der Ladenfläche. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt. Diese Aussetzung der Testpflicht gilt aber lediglich für den Einzelhandel. Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in anderen Bereichen bestehen weiter.
Für den Besuch beispielsweise von Archiven, Büchereien, Bibliotheken, zoologischen und botanischen Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ist weiterhin eines der „3G“ (getestet, geimpft, genesen) erforderlich.
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz steigen und an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreiten sollte, würden diese Lockerungen wieder hinfällig.
Öffnungsstufe 2 und 3 gelten noch nicht
Nach wie vor gelten im Stadt- und Landkreis zusätzlich zu den dargestellten Lockerungen im Zusammenhang mit dem fünfmaligen Unterschreiten der 50er-Schwelle die Regelungen der Öffnungsstufe 1 nach der Coronaverordnung des Landes weiter, nachdem seit Samstag (22. Mai 2021) die „Bundesnotbremse“ außer Kraft ist (siehe Artikel zum Thema). Die Öffnungsstufen 2 oder 3 nach der Coronaverordnung des Landes gelten aber weiterhin noch nicht! Ob diese Öffnungsschritte möglich werden, hängt von der weiteren Entwicklung des Inzidenzwertes ab.