Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ für 2023 ausgeschöpft

Photovoltaik-Anlagen machten einen Hauptteil der bewilligten Förderanträge aus. Foto: Stadt Karlsruhe, Georg Hertweck

Photovoltaik-Anlagen machten einen Hauptteil der bewilligten Förderanträge aus. Foto: Stadt Karlsruhe, Georg Hertweck

Das Förderziel ist vorzeitig erreicht und das Programm für dieses Jahr geschlossen.

Auch im dritten Jahr nach Einführung erfreut sich das Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ großer Beliebtheit und wird vielfach als Unterstützung bei der Finanzierung von Investitionen zum Klimaschutz im privaten Gebäudesektor in Anspruch genommen.  Die vorliegenden Förderungsanträge binden die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in Höhe von zwei Millionen Euro bereits vollständig. Damit ist das Förderziel erneut vorzeitig erreicht und das Programm für dieses Jahr geschlossen.

Förderung für Phtovoltikanlagen

Ein Großteil der circa 600 Anträge betrifft die Förderung von Photovoltaik-Anlagen. Damit kommt Karlsruhe beim Photovoltaik-Ausbau weiterhin gut voran. Darüber hinaus wurde eine große Anzahl von energetischen Gebäudesanierungen bis hin zum Effizienzhaus gefördert. Die städtische Förderung in Form eines Zuschusses stellt für viele Bauherrinnen und Bauherren einen wichtigen Baustein bei der Finanzierung der inzwischen immer kostenintensiveren Vorhaben zur energetischen Sanierung des eigenen Wohngebäudes dar.

Das städtische Förderprogramm setzt als Teil des Klimaschutzkonzepts 2030 der Stadt Karlsruhe einen deutlichen Akzent in Richtung Klimaschutz und leistet einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emmissionen in Karlsruhe.

Wiederauflage des Programms für 2024 geplant

Da die Unterstützung des Klimaschutzes in Karlsruhe auch zukünftig einen hohen Stellenwert hat, ist vorgesehen, das Programm im Jahr 2024 wieder aufzulegen. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen soll die Förderung möglich sein, wenn die Arbeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Photovoltaik-Anlagen sollen gefördert werden, wenn die Installationsrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist.

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