Angepasste Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ab 19. April

Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die verpflichtende Durchführung von 2 Corona-Tests pro Woche an allgemeinbildenden Schulen sowie Berufsschulen. Symbolfoto: cg

Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die verpflichtende Durchführung von 2 Corona-Tests pro Woche an allgemeinbildenden Schulen sowie Berufsschulen. Symbolfoto: cg

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert.

Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:

  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
    • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
    • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
    • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
    • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
    • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
    • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
    • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
    • Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
    • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:

  • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
  • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.

Ergänzung (19. April 2021)

Land lässt Abholangebote im Einzelhandel weiter zu

Zur Weitererlaubnis von Abholangeboten (Click & Collect) in der Corona-Verordnung des Landes teilte der Amtschef des Ministeriums für Soziales und Integration, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Sonntag (18. April) mit:

„Im Rahmen der Ressortabstimmung und nach intensiver juristischer Prüfung hat sich die Landesregierung einvernehmlich darauf verständigt, so genannte Click-Collect-Angebote auch bei einer 3-Tage-Inzidenz von über 100 weiterhin zu erlauben. Der vorliegende Entwurf und die Beratungen über eine bundesgesetzliche „Notbremse“ deuten aus unserer Sicht darauf hin, dass auch der Bund Click & Collect weiter zulassen und nur die Öffnung für den Kundenverkehr untersagt sehen will. Von einer Schließung von Abholstellen ist dort nicht die Rede. Insofern weicht das Land auch bei den Regeln für den Einzelhandel vom Gesetzentwurf des Bundes nicht ab, im Gegenteil: Gerade vor dem Hintergrund, dass wir die Regelungen der Bundesnotbremse für Baden-Württemberg schon ab morgen antizipieren wollen, ist die Entscheidung konsequent und stützt auch den Handel.“

Zum Hintergrund:

§ 13a Abs. 3 Satz 4 der morgen in Kraft tretenden Corona-Verordnung legt fest:

„Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.“

Das heißt:

Es handelt sich bei Click & Collect um ein Abholangebot im Einzelhandel, bei dem der Kauf zwingend schon im Vorfeld ohne physischen Kontakt und ohne Begutachtung der Ware abgeschlossen wurde. Es dürfen also keine Kaufanreize z.B. durch vorheriges Anschauen und vorherige Auswahl der Waren im Laden geschaffen werden. Die Übergabe der Ware muss dann kontaktlos oder zumindest kontaktarm innerhalb eines dem jeweiligen Kunden vorgegebenen Zeitfensters erfolgen, damit Begegnungen zwischen den Kunden weitestgehend ausgeschlossen bleiben. Durch ein entsprechendes Hygienekonzept sind Ansammlungen von Menschen vor bzw. in den Verkaufsstellen zu vermeiden.

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