FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr

Neben FFP2-Masken sind auch vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95 zulässig. Foto: om

Neben FFP2-Masken sind auch vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95 zulässig. Foto: om

Neuregelung durch „Bundesnotbremse“ betrifft auch Fahrgäste im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV).

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 mehrheitlich eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Zentraler Inhalt der so genannten „Bundesnotbremse“: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen, unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr.

Herkömmliche medizinische OP-Masken nicht zulässig

Diese Regelung gilt somit auch in den Bussen und Bahnen des Karlsruher Verkehrsverbundes sowie an den Haltestellen im Verbundgebiet des KVV. Neben FFP2-Masken sind auch vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95 zulässig, herkömmliche medizinische OP-Masken jedoch nicht. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner registriert werden. Unter einer Inzidenz von 100 besteht im ÖPNV weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Neben FFP2-, KN95- oder N95-Masken können dann auch herkömmliche medizinische OP-Masken verwendet werden.

Für das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt nach dem novellierten Infektionsschutzgesetz die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

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