Bleib klar: Änderung des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz in der Übersicht. Grafik: pol

Das Jugendschutzgesetz in der Übersicht. Grafik: pol

Seit 1. April 2016 in Kraft: Änderung des Jugendschutzgesetzes – besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten und E-Shishas.

Der Konsum elektrischer Zigaretten und Shishas erfreut sich nicht nur bei Erwachsenen einer immer größeren Beliebtheit. Bei Kindern und Jugendlichen liegen vor allem nikotinfreie Elektrowasserpfeifen mit Fruchtgeschmack (z.B. Erdbeere, Kirsche oder Apfel) im Trend. Laut verschiedener Studien ist der Konsum von E-Zigaretten und E-Shishas, unabhängig davon ob sie Nikotin enthalten oder nicht, allerdings mit erheblichen Risiken für die Gesundheit verbunden. Danach können neben der Nikotinlösung auch die bei vermeintlich harmlosen nikotinfreien E-Zigaretten und E-Shishas verwendeten Flüssigkeiten Krebs auslösen oder die Lungenfunktion beeinträchtigen. Außerdem kann der Gebrauch dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf nikotinhaltige E-Zigaretten oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen.

Nach einer Auswertung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat bereits jeder fünfte in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen schon einmal eine E-Shisha probiert, jeder siebte eine E-Zigarette. Da die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bislang nur die Abgabe und das Rauchen von Tabakwaren regelte, konnten Kinder und Jugendliche E-Zigaretten und E-Shishas somit problemlos kaufen und konsumieren. Mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche vor dem Konsum elektronischer Zigaretten und Shishas zu schützen, wurden die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzgesetzes zum 1. April 2016 entsprechend geändert.

Durch die Änderung fallen unter das Verbot nach § 10 JuSchG für Kinder und Jugendliche zukünftig auch „andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“. Damit wird sichergestellt, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche auch im Wege des Versandhandels gelten. Zusätzlich fallen jetzt auch nikotinfreie Erzeugnisse (elektrische Zigaretten oder elektrische Shishas bei denen Flüssigkeiten durch ein elektrisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden können) sowie deren Behälter (jene zum Einfüllen von Liquid bei wiederverwendbaren Geräten) unter das Verbot.

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