Meldebehörde darf Daten weitergeben

Stadt Karlsruhe

Widerspruch gegen die Übermittlung ist bis 26. Juni 2015 möglich.

Das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) darf als städtische Meldebehörde Namen, Doktorgrade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (90. und 100. Geburtstag sowie alle folgenden Geburtstage, Goldene, Diamant-, Eiserne Hochzeit sowie nachfolgende Ehejubiläen) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Das OA darf weiter an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften folgende Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln: Namen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren und Sterbetag.

Die Meldebehörde kann darüber hinaus Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschrift der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken selbst veröffentlichen oder, wie in Karlsruhe, an den Karlsruher Adressbuchverlag übermitteln. Und sie kann Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln.

Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

Das OA erteilt Melderegisterauskünfte grundsätzlich in schriftlicher Form, seit 2007 können diese Auskünfte über das Meldeportal per Internet erfolgen. Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden aber nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an Behörden sowie an  öffentliche  und nichtöffentliche Stellen erteilt. An nicht öffentliche Stellen beschränkt sich die kostenpflichtige Melderegisterauskunft auf Familienname, Vorname und Anschrift.

Das Meldegesetz räumt den Betroffenen ein Widerspruchsrecht ein. Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen werden dann  nicht automatisiert über das Internet erteilt. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (etwa schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Wer eine Weitergabe seiner Daten zu den genannten Zwecken nicht wünscht oder der Melderegisterauskunft zu seiner Person im Internet über das zentrale Meldeportal widersprechen will, sollte dies bis spätestens 26. Juni 2015 schriftlich dem Ordnungs- und Bürgeramt, 76124 Karlsruhe, per Fax 133-3309 oder E-Mail: info@oa.karlsruhe.de mitteilen. Personen, die bereits bei ihrer Anmeldung oder in früheren Jahren die Datenweitergabe abgelehnt haben, müssen keine erneute Mitteilung abgeben.

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