Wer darf denn nun hier fahren?
Es ist eine Fahrradstraße, wenn auch nur eine „unechte“, doch zur besseren Wahrnehmung wurde auch ein entsprechendes Piktogramm auf die Fahrbahn gepinselt, das daran erinnern soll, dass hier Radler Vorrang haben! Durch das Zusatzzeichen (ZZ 1010-72), so die Erläuterung zur StVO und der „Leitfaden Fahrradstraßen“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, werden in diesem Bereich aber auch Krafträder (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträder, Mopeds, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge erlaubt – somit auch Lkw und Busse.
Das ist auch wichtig, denn auf der Unteren Hub rund um den Lenzenhubweg gibt es etliche Vereine mit Hallen und einem aktiven Vereinsleben, mit zahlreichen Aktivitäten, mit Turnieren und auswärtigen Mannschaften, mit regelmäßigen Festen und auch einer ansässigen Gastronomie, die regelmäßig via Lkw beliefert wird. Dazu gibt es auch den „Biberhof“, der zum Beispiel landwirtschaftliche Waren transportiert, Reitsportanlage und Reiterverein, zu denen auch zahlreiche Pferdetransporter fahren, und etliche Schrebergärten, die angefahren werden. Also genügend Liefer- und Besuchs-Verkehr zu den einzelnen Einrichtungen, die aber durch das Zusatzzeichen weiterhin erreicht werden können.
Warum Änderung?
Warum aber eine Straße ändern, die in diesem Bereich sowieso schon eine „30er-Zone“ war (das gilt weiterhin für alle Fahrzeuge) und nun durch Zusatzzeichen jede Menge „Ausnahmen“ erlaubt? Diese Frage stellen sich nicht wenige in Durlach! In vielen Betrachtungen werden „unechte Fahrradstraßen“ als schnelle und kostengünstige Variante gesehen, um Geschwindigkeitsreduzierung und Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Immerhin ist diese Strecke eine gut genutzte Verbindung zu Vereinen, Hof, Einrichtungen, Gastronomie in der Unteren Hub – und weiter nach Karlsruhe. Zumal die Zufahrt über „Wertkauf-Brücke“ und Untermühlsiedlung vor etlichen Jahren in diesem Bereich dicht gemacht wurde.
Doch ob – und das wird in der Begründung zur Wandlung zu einer Fahrradstraße erwartet – genau in diesem Teilstück der Radverkehr generell die „vorherrschende Verkehrsart“ ist oder dies „alsbald zu erwarten ist“, so die Verwaltungsvorschrift der StVO (VwV-StVO), ist durch die zahlreichen Vereine und Gastronomiebetriebe mit ihren Events und Lieferungen in diesem Bereich nicht ganz eindeutig. Immerhin wurde durch das Zusatzzeichen auch an Lieferanten und Gastmannschaften gedacht, die vielleicht auch mal mit einem Bus anreisen.
Etwas gewöhnungsbedürftig ist die von der Stadt angebrachte Beschilderung der Fahrradstraße (mit ihren Ausnahmen) hinter einem bestehenden Werbeschild. Schließlich muss ein Verkehrsschild gut sichtbar sein, um rechtliche Wirkung zu erzielen (Sichtbarkeitsgrundsatz)! Das impliziert, dass ein „durchschnittlicher Kraftfahrer“ das Schild mit einem raschen Blick erfassen und auch inhaltlich verstehen kann. Dazu muss man es aber auch richtig sehen können!