Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels

Stadt Karlsruhe

Am 1. September 2011 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Er wird für alle Staatsangehörige aus Staaten ausgestellt, die nicht der EU angehören.

Dies ändert jedoch nichts an den noch gültigen Aufenthaltstiteln, die als Klebeetikett erteilt wurden. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf, maximal bis zum 31. August 2021. Läuft der Titel jedoch ab, oder wurde der Reisepass vom Heimatland neu ausgestellt oder verlängert, muss künftig ein eAT beantragt werden. Neu ist auch, dass Säuglinge und Kleinkinder ebenfalls einen eAT erhalten. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer ein persönlicher Besuch aller Antrag stellenden Personen bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Der eAT wird als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt. Im Karteninneren besitzt der eAT - wie beim neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige auch - einen kontaktlosen Chip, auf dem das Lichtbild und Fingerabdrücke, die Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel wie bei Erwerbstätigkeit, und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis, die so genannte Online-Ausweisfunktion. Zukünftig können dadurch elektronische Dienste aus Wirtschaft und Verwaltung, wie bei Banken und Behörden, sicherer genutzt werden. Die gespeicherten Daten sind besonders geschützt und können nur durch hoheitliche Stellen ausgelesen werden. Hergestellt wird der eAT ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin.

Die Wartezeit zwischen einem Antrag und der Aushändigung des eAT dauert rund vier bis sechs Wochen. Sollte der bisherige Aufenthaltstitel in diesem Zeitraum seine Gültigkeit verlieren, kann von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über den Antrag des neuen Titels ausgestellt werden. Die Kosten für die Herstellung des eAT sind um bis zu 50 Euro höher als die bisherigen Gebühren. Familienangehörige von deutschen Staatsanghörigen sind zudem nicht mehr von der Gebühr für den Aufenthaltstitel befreit. Mehr Informationen zum eAT sind im Internet verfügbar.

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