Endlich Sommer, Sonne, Freizeit! Viele nutzen diese Zeit jedoch nicht nur zur Erholung, sondern auch, um die Taschengeldkasse aufzufüllen. Für einige Schüler und Schülerinnen endet mit Beginn der Sommerferien das Schülerdasein und es folgt der Einstieg ins Berufsleben. Hier stellt sich für die Teenager und jungen Erwachsenen meist zum ersten Mal die Frage, was bei Aufnahme eines Ferienjobs oder bei Beginn einer Ausbildung steuerlich zu beachten ist.
Keine Sorge, nicht verzweifeln. Niemand sollte sich durch die steuerlichen Regelungen abschrecken lassen. „Im Zeitalter der modernen und papierlosen Verwaltung ist das gar nicht so schwer.“ Rechtzeitig vor Ferienbeginn informiert Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe darüber, was konkret zu veranlassen ist.
Der Arbeitgeber benötigt lediglich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der Auszubildenden und Ferienjobber und die Information, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anmelden und die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen.
Aufgrund von pauschalen Freibeträgen, die bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer Berücksichtigung finden, werden bei Auszubildenden und Ferienjobbern in der Regel gar keine Steuern anfallen. „Behält der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung Lohnsteuer ein, weil der Arbeitslohn über den steuerfreien Lohngrenzen liegt, besteht die Möglichkeit, diese Beträge wieder erstattet zu bekommen. Hierzu müssen die Auszubildenden und Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. „Auch dies ist ohne großen Aufwand und völlig papierlos möglich“, so der Finanzpräsident.