Faschingszeit und Alkohol – unbedingt auch an die Folgen denken!

Durlacher Fastnachtsumzug: Feierstimmung auf der Pfinztalstraße – auch hier gilt der Jugendschutz. Foto: cg

Durlacher Fastnachtsumzug: Feierstimmung auf der Pfinztalstraße – auch hier gilt der Jugendschutz. Foto: cg

Die diesjährige Faschingssaison steuert ihrem Höhepunkt entgegen und nicht nur die echten Fastnachter freuen sich, dabei in eine andere Rolle schlüpfen zu können.

Allerdings gibt es auch viele, die einfach nur aus dem Alltag ausbrechen und ein paar Stunden über die Stränge schlagen möchten. Gerade für diese sind gute Stimmung und ausgelassenes Feiern eng mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbunden. Alkohol entspannt, baut Hemmungen ab und dient somit als Stimmungsmacher. Leider färbt dieses Verhalten einiger Erwachsener allzu leicht auf Kinder und Jugendliche ab.

Während der Faschingszeit gehört es zur „guten“ Tradition, manche Regeln und Vorschriften nicht ganz so ernst zu nehmen oder sie gar zu brechen. Allerdings gibt es gesetzliche Bestimmungen, deren Einhaltung und Überwachung im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit keine Ausnahmen dulden. Hier steht an vorderster Stelle der Jugendschutz.

Jugendschutz beachten

Auch junge Menschen sollen während der närrischen Tage ihren Spaß haben. Allerdings ist seit mehreren Jahren ein vermehrter Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen feststellbar. Und nicht selten ist er Ursache bzw. „Katalysator“ für Gewalt und Vandalismus. Zudem werden Betrunkene aufgrund ihres teilweise wehrlosen Zustands eher Opfer von Eigentums- und Gewaltstraftaten und gerade Mädchen noch dazu von sexuellen Übergriffen.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass Veranstalter, Vereinsverantwortliche und Eltern auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes mit den jeweiligen Altersgrenzen und Abgabeverboten achten:

  • Alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16  Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
  • Branntweinhaltige Getränke (u.a. diverse Mixgetränke) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und ihnen der Verzehr gestattet werden.
  • Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Die Jugendschutzkampagnen „Stay Gold“ und „Bleib klar!“ bieten für Kinder, Jugendliche, Heranwachsende, Eltern, Lehrer, Veranstalter und Vereine, den Handel und die Gastronomie umfassende Informationen zu den Themen Jugendschutz und Alkoholmissbrauch.

Nach wie vor setzen sich noch immer zu viele Narren nach dem Besuch einer Faschingsveranstaltung in alkoholisiertem Zustand hinter das Steuer. Damit gefährden sie nicht nur sich und ihre Mitfahrer, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Und zu selten wird daran gedacht, dass bei Fahrfehlern oder gar bei Unfällen schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille der Führerschein in Gefahr ist. Für Führerscheinneulinge in der zweijährigen Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar die Null-Promille-Grenze.

Damit niemand erst in die Versuchung kommt, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen sollte frühzeitig geklärt werden, wie man sicher nach Hause kommt. Bestimmen Sie deshalb schon vor Beginn der Party eine Person, die keinen Alkohol trinkt und die anderen Personen sicher nach Hause bringen kann. Benutzen Sie notfalls für die Heimfahrt vom Veranstaltungsort öffentliche Verkehrsmittel sowie ein Taxi oder sorgen Sie für eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort.

Vorsicht vor Ganoven

Übrigens sind Taschen- und Trickdiebe sowie Pkw-Aufbrecher das ganze Jahr über und somit auch während der Faschingszeit aktiv.

  • Achten Sie deshalb besonders auf Ihre Geldbörsen sowie Wertgegenstände und lassen Sie sich nicht dazu verleiten, Einblicke oder gar den Zugriff in Ihre Geldbörse zu gewähren.
  • Lassen Sie keine Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Ihrem Auto zurück, damit Sie bei der Rückkehr zu Ihrem Fahrzeug keine bösen Überraschungen erleben.

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