Neue Regelungen für Fahrten in der Umweltzone

Neue Regelungen für Fahrten in der Umweltzone

Seit 1. Januar 2010 dürfen Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette (rot, gelb oder grün) in der Karlsruher Umweltzone nur noch während Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit einem roten Kennzeichen oder einem Ausfuhrkennzeichen fahren

Die bis Ende 2009 gültigen Ausnahmen sind abgelaufen. Das bedeutet, dass ab sofort für handwerkliche oder gewerbliche Fahrten Einzelausnahmegenehmigungen vorliegen müssen. Voraussetzung für diese sind, dass die Fahrten dazu dienen, Fertigungs- und Produktionsprozesse aufrecht zu erhalten, Baustellen zu beliefern oder zu entsorgen oder aber es müssen Waren angeliefert werden, die für Produktionsbetriebe notwendig sind.

Wer eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt, muss diesen mit Begründung und einer aktuellen Bescheinigung einer Fahrzeugprüfstelle oder einer anerkannten Fachwerkstatt, dass das Fahrzeug nicht umgerüstet werden kann, einreichen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Bisherige Ausnahmegenehmigungen können unter diesen Voraussetzungen verlängert werden. Gewerbetreibende, denen aus finanziellen Gründen eine Ersatzbeschaffung für ein Fahrzeug ohne Umweltplakette nicht möglich ist, müssen das durch eine Bestätigung eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin nachweisen.

Nicht betroffen von diesen Regelungen sind die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Zweiräder sowie Fahrzeuge, in denen Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal „aG“) befördert werden. Anträge zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können bei der Straßenverkehrsstelle von Bürgerservice und Sicherheit per Post (Steinhäuserstraße 22, 76124 Karlsruhe), per Fax (0721/133–3259) oder per Mail (alexander.zug@bus.karlsruhe.de) angefordert werden. Außerdem sind die Anträge im Internet (siehe Links > Stichwort: Auto und Verkehr) abrufbar. Wer Fragen hat, kann sich unter der Telefonnummer 0721/133-39 30 an die Fachleute von Bürgerservice und Sicherheit wenden. Das Amt weist darauf hin, dass Fahrten ohne Plakette oder ohne eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geldbuße in Höhe von 40  Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden können.

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