2024 wurden die Grillstellen im Stadtwald mit neuen Grills ausgestattet, die speziell an diese veränderten Rahmenbedingungen angepasst seien. Daher sei nun auch die Grillplatzordnung entsprechend zu aktualisieren, so das Forstamt und informierte, dass die Zuständigkeit der Staatswald-Grillplätze im Hardtwald seit der Forstreform 2020 bei „ForstBW“ liege. Der Karlsruher Gemeinderat befasst sich – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und den Ortschaftsräten – nun mit einer entsprechenden Änderung der „Polizeiverordnung für öffentliche Grillplätze auf städtischer Gemarkung“ für die sechs Plätze auf Karlsruher Gemarkung.
Dabei geht es um die angepassten Vorgaben, dass nur in den vorhandenen Grillstellen und mit mitgebrachten Gasgrills, die einen Mindestabstand vom Boden von 40 cm aufweisen, gegrillt werden darf. Als Brennmaterial dürfen nur mitgebrachte, handelsübliche Grillkohle oder Grillbriketts und Gas verwendet werden. Dazu ist das Grillen bei starkem Wind und Funkenflug untersagt. Das Entzünden oder Verbrennen von Holz, Ästen, Abfällen oder sonstigen Materialien ist untersagt. Einweggrills sind auf allen Plätzen nicht zulässig. Es ist verboten, Lärm zu erzeugen, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft belästigt. Nur abgekühlte Reste von Grillkohle dürfe in den aufgestellten Müllbehältern entsorgt werden – und nur dort.
Die Durlacher Räte haben das einstimmig angenommen. Die Entscheidung des Gemeinderats steht noch aus.













