Ziel der Maßnahme ist es, die öffentliche Sicherheit zu stärken und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Die Verbotszonen sind an den Orten eingerichtet worden, die von der Polizei als „Gefährliche Orte“ im Sinne des Polizeigesetzes eingestuft sind. Die Einrichtung erfolgt demnach in enger Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe.
Anstieg von Ordnungsstörungen
In den vergangenen Monaten wurde an beiden Örtlichkeiten ein Anstieg von Ordnungsstörungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen registriert. Die Verbotszonen sollen präventiv wirken und potenziell gefährliche Situationen bereits im Ansatz verhindern.
„Wir möchten, dass sich alle Menschen in unserer Stadt sicher und geschützt fühlen. Die neuen Verbotszonen sind ein Baustein, um Konflikte zu entschärfen und Risiken zu minimieren“, erklärt Sicherheitsbürgermeister Dr. Albert Käuflein. „Die Maßnahme richtet sich nicht gegen die große Mehrheit der friedlichen Besucherinnen und Besucher, sondern dient dem Schutz aller.“
Die rechtliche Möglichkeit einer solchen städtischen Verordnung liegt seit Sommer 2025 vor: Eine neue Landesverordnung überträgt den Kommunen die Befugnis, Verbotszonen mit allgemeingültigen Messerverboten eigenständig einzurichten – unabhängig von der Art des Messers und der Klingenlänge.
Der genaue Wortlaut der Rechtsverordnung sowie die Darstellung der räumlichen Geltungsbereiche sind auf der Startseite der Homepage der Stadt Karlsruhe unter der Überschrift „Bekanntmachungen“ zu finden (siehe Links).
Das Verbot gilt im Bereich des erweiterten Markt- und Schlossplatzes zu folgenden Zeiten:
- dienstags bis donnerstags jeweils von 12 Uhr mittags bis 24 Uhr
- freitags von 12 Uhr mittags bis samstags 4 Uhr
- samstags und sonntags jeweils von 12 Uhr mittags bis 7 Uhr am darauffolgenden Tag
Im Bereich der erweiterten Amalienstraße gilt das Verbot zu folgenden Zeiten:
- montags bis donnerstags jeweils von 12 Uhr mittags bis 1 Uhr am darauffolgenden Tag
- freitags und samstags jeweils von 12 Uhr mittags bis 6 Uhr am darauffolgenden Tag
Die zeitlichen Beschränkungen des Verbots orientieren sich dabei jeweils an der Einstufung der Gebiete als „gefährlicher Ort“ gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 Polizeigesetz (BW). Die Einstufung erfolgt dabei auf der Basis der Rechtslage- und Kriminalitätsbelastungsanalyse durch das Polizeipräsidium Karlsruhe.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten ausschließlich für Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Diese Fallkonstellationen, wie zum Beispiel bei Handwerkern, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, sind in der Rechtsverordnung genannt.





















