Einmal Widerspruch leisten genügt
Wer bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt hat, muss aus diesen Gründen nicht noch zusätzlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Haben die Einsprüche beim Finanzamt Erfolg, ändern die Städte oder Gemeinden die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide von Amts wegen entsprechend. Die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern dauert noch an. Die Finanzämter bitten Eigentümerinnen und Eigentümer daher, zum jetzigen Zeitpunkt auf Rückfragen zu verzichten.
Fragen zum Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Für Fragen zu den einzelnen Bodenrichtwerten ist der örtliche Gutachterausschuss zuständig. Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte können im Internet (siehe Links) abgerufen werden.
Nicht einverstanden?
Wer mit dem für sein Grundstück angesetzten Grundstückswert nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten beim Finanzamt vorzulegen. Die Anforderungen an ein solches Gutachten können auf der Internetseite (siehe Links) abgerufen werden.