Der neue Ortschaftsrat Durlach kommt unter der Leitung von Ortsvorsteherin Alexandra Ries zur Verabschiedung des alten Ortschaftsrats und zu seiner konstituierenden Sitzung am Mittwoch, 17. Juli 2024, um 17 Uhr, zusammen. Im Bürgersaal des Rathauses, Pfinztalstraße 33, beraten die Stadtteilvertreterinnen und Stadtteilvertreter über folgende
Tagesordnung
- Feststellung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes sowie Nachrückens der gewählten Ersatzperson
- Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) fest, dass bei Anna Frey ein wichtiger Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen
Tätigkeit im Ortschaftsrat gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 GemO vorliegt und sie daher nicht
Mitglied des neuen Ortschaftsrats der Wahlperiode 2024 – 2029 wird. - Gemäß § 31 Abs. 2 i. V. m. § 72 GemO rückt Luna Labenz nach dem Ergebnis der
Ortschaftsratswahl vom 9. Juni 2024 als nächste Ersatzperson der Vorschlagsliste „DIE LINKE“
nach.
- Der Ortschaftsrat stellt gemäß § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
- Förmliche Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrates
- Verabschiedung der ausgeschiedenen Mitglieder
Gegen 17.30 UHr folgt dann die konstituierende Sitzung des neu gewählten Ortschaftsrates:
- Verpflichtung der Mitglieder des neuen Ortschaftsrates
- Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat
- Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird für die Ortschaft Durlach gemäß
§ 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ein Gemeindebeamter oder eine
Gemeindebeamtin für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher oder zur
Ortsvorsteherin bestellt.
Der Ortschaftsrat schlägt dem Gemeinderat die Wahl von Alexandra Ries als Ortsvorsteherin vor.
- Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe wird für die Ortschaft Durlach gemäß
- Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl der Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat
- Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) werden ein oder
mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin nach der
Wahl der Ortschaftsräte durch den Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus der Mitte des
Ortschaftsrates gewählt. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Ortsvorstehers oder der
Ortsvorsteherin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Ortschaftsrat wählt bis zu drei Stellvertretungen des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin und
schlägt diese dem Gemeinderat zur Wahl der Stellvertretung des Ortsvorstehers oder der
Ortsvorsteherin vor.
- Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) werden ein oder
- Benennung von Urkundspersonen und deren Stellvertretung für die Protokolle durch den Ortschaftsrat
- Besetzung des Ausschusses für Planung, Bauwesen und Umwelt (Ausschuss II)
- Besetzung des Kulturbeirates Durlach
- Benennung der Pfleger für die Stadtteilfriedhöfe iin Durlach und Aue
- Benennung von je einem Mitglied pro Partei oder Wählervereinigung für die Einsichtnahme von Baugesuchen durch den Ortschaftsrat
- Benennung eines Mitgliedes für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Karlsruhe durch den Ortschaftsrat
- Benennung der Vertreter für den Gutachtenausschuss durch den Ortschaftsrat
- Benennung der Vertreter für dem Umlegungsausschuss durch den Ortschaftsrat
- Neue technische Umsetzung des Mundart-Dichterwegs und der Weinwanderwege
- Festsetzung des Entgelts für die Vermietung der Durlacher Toilettenwagens
- Überprüfung der Standortauswahl für die Stellplätze der Durlacher Schloss-Schule nach Abschluss des Bauvorhabens
- Durchführung eines Durlacher PV-Dächer-Programms unter Einbindung regionaler Bürgergenossenschaften
- Bericht zum Umsetzungsstand des Durlacher Verkehrskonzepts
- Mitteilungen des Stadtamtes Durlach
- Mündliche Anfragen