Das kann in Karlsruhe teuer werden: Abstellen von Wohnmobilen, Anhängern und Wohnanhängern im öffentlichen Raum

Zum großen Ärger vieler Anwohner wurde der Anhänger offensichtlich zu lange am selben Ort in Karlsruhe abgestellt: Das Amt hat nun einen Aufkleber angebracht – und bald wird der Anhänger auf des Eigentümers Kosten „entfernt“. Foto: jow

Zum großen Ärger vieler Anwohner wurde der Anhänger offensichtlich zu lange am selben Ort in Karlsruhe abgestellt: Das Amt hat nun einen Aufkleber angebracht – und bald wird der Anhänger auf des Eigentümers Kosten „entfernt“. Foto: jow

Ferienzeit ist Urlaubszeit: Viele Wohnmobile und Wohnanhänger werden dann für eine gewisse Zeit aus dem Straßenbild verschwinden – aber sie kommen irgendwann zurück. Und dann taucht oftmals die Frage auf, wo die Fahrzeuge überhaupt stehen dürfen.

„Auch wenn die Fahrt lang war und man die Urlaubsreise am liebsten sofort noch zu Hause ausklingen lassen möchte, bitte sorgen Sie für ein nachbarschaftsverträgliches und ordnungsmäßiges Abstellen Ihres Campers oder Wohnmobils", so Bürgermeister Dr. Albert Käuflein.

Das „Abstellen“ hat Regeln

Für das Abstellen von Wohnmobilen beziehungsweise Wohnwagen ist zunächst zwischen beiden Arten zu unterscheiden. Wohnmobile, welche eigenständige Fahrzeuge sind, dürfen in der Regel unbegrenzt und überall im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, sofern keine explizite Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) entgegensteht. Mögliche Hindernisse wären zum Beispiel das Parken auf legalisierten Gehwegen, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 2,8 t beträgt oder wenn die Fahrzeuglänge des Wohnmobils durch Überstand den fließenden Verkehr oder Fußgänger auf dem Gehweg behindert. Hierbei ist aber immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Ein pauschales Parkverbot oder eine zeitliche Befristung gibt es nicht.

In Abgrenzung dazu dürfen Wohnwagen und Wohnanhänger nur unter Berücksichtigung der Regelung aus § 12 Absatz 3b StVO im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Darin ist geregelt, dass Anhänger - jeglicher Art - ohne Zugfahrzeug maximal zwei Wochen unbewegt abgestellt werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass grundsätzlich auch eine Scheininbetriebnahme – also das bloße Verschieben um ein paar Meter – die Frist nicht unterbricht!

Das Schlafen in einem geparkten Wohnmobil – nicht campieren, also ohne Ausbreitung von Campingmöbeln et cetera – ist für eine Nacht erlaubt, um die Fahrtüchtigkeit bei Bedarf wiederherzustellen. Alles darüber hinaus ist in der Regel eine unerlaubte Sondernutzung entgegen § 16 StrG BW, dem Straßengesetz Baden-Württemberg, und kann entsprechend zur Anzeige gebracht werden. Übrigens bietet der Campingplatz Durlach an der Tiengener Straße Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen.

Zwei Standorte in Karlsruhe vorgesehen

Im Stadtgebiet Karlsruhe gibt es im öffentlichen Raum zwei Standorte mit ausgewiesenen Parkplätzen für Wohnmobile. Am Yachthafen Maxau ist ein Platz mit circa 15 Stellplätzen. Im Bereich der Anliegerfahrbahn Ettlinger Allee 5 bis 7 sind zwei Doppelparkbuchten entsprechend ausgewiesen. Je nach Größe der Wohnmobile ist dort Platz für zwei bis vier Fahrzeuge. Die Stadtverwaltung macht dabei deutlich, dass es für Wohnwagen und Anhänger keine offiziellen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum gibt. Wer also einen „Hänger irgendwo abstellt“, riskiert, dass er dann abgeschleppt wird, besonders, wenn er ein paar Tage lang rumsteht – und das kann dann ganz schön teuer werden!

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