Bislang waren die Kommunen auf ein freiwilliges Mitwirken der E-Scooter-Anbieter angewiesen und unverbindliche Regelungen waren nur im Rahmen sogenannter „Absichtserklärungen“ möglich. Dies kann sich jetzt ändern, nachdem das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen als erstes Gericht das Verleihen von Leihfahrrädern und nach herrschender Meinung damit auch E-Scootern nicht mehr als „Gemeingebrauch“, sondern als sogenannte „Sondernutzung“ eingestuft hat.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag für verbindliche Qualitätsstandards
„Wir haben den Beschluss aus Nordrhein-Westfalen zum Anlass genommen, aktiv auf die in Karlsruhe vertretenen Anbietenden zuzugehen, um eine gute, aber auch verbindliche Lösung zu finden“, erklärt der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Dezernent Albert Käuflein. Die Verleihfirmen bekräftigten dabei übereinstimmend ihr Interesse, den ihnen möglichen Beitrag zu wirksamen, einheitlichen und auch verbindlicheren Regelungen zu leisten und haben sich durchweg konstruktiv in die Gespräche eingebracht. Als Ergebnis der Gespräche konnte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit verbindlichen Qualitätsstandards erarbeitet werden. „Wir sind bewusst noch nicht den möglichen Weg der Sondernutzung gegangen und wollen mit den Anbietenden weiterhin konsensual und 'auf Augenhöhe' zusammenarbeiten“, führt Käuflein weiter aus.
Foto zur Dokumentation
Der Vertrag ist zunächst bis zum 31. Oktober 2023 befristet und soll dann im Anschluss evaluiert werden. Insbesondere die Belange mobilitätseingeschränkter Menschen werden durch die bindenden Qualitätsstandards, gerade beim Thema Abstellen der E-Scooter, zukünftig einen noch höheren Stellenwert einnehmen. So soll unter anderem ein verbindliches Foto das ordnungsgemäße Abstellen der E-Scooter dokumentieren und die Nutzerinnen und Nutzer stärker in die Pflicht nehmen. So muss beim Abstellen stets eine freibleibende nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,60 Metern gewährleistet sein. Sollten sich E-Scooter-Nutzer nicht an diese Regeln halten, sind zukünftig auch entsprechende Verwarnungen mit Verwarnungsgeld vorgesehen.