Stichtag beachten: Wichtige Hinweise für die Grundsteuererklärung

Stichtag beachten: Wichtige Hinweise für die Grundsteuererklärung. Foto: om

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Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Die Erklärung muss vollständig sein. Und es müssen die offiziellen Formulare verwendet werden – ob elektronisch oder in Papierform.

Die Grundsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Das geht zum Beispiel über „Mein ELSTER“ (www.elster.de). Das Programm führt Schritt für Schritt durch die Erklärung. Bei fehlerhaften Eingaben weist „Mein ELSTER“ direkt darauf hin. Eine Hilfestellung bietet außerdem die ELSTER-Ausfüllanleitung. Diese ist auf der zentralen Internetseite www.grundsteuer-bw.de, auf den Seiten der Finanzämter und direkt auf „Mein ELSTER“ zu finden. Darüber hinaus gibt es auch Steuerprogramme kommerzieller Hersteller, über die ebenfalls eine Abgabe der elektronischen Grundsteuererklärung möglich ist.

Es gibt Ausnahmen

In Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn jemand keinen Computer oder Internetzugang besitzt – kann die Erklärung schriftlich und unterschrieben in Papierform abgegeben werden. Dafür ist ein offizielles Formular zu verwenden. Einen entsprechenden Vordruck kann man beim örtlichen Finanzamt abholen. Alternativ ist es ebenso möglich, sich von Angehörigen bei der Abgabe der Erklärung helfen zu lassen und die Erklärung über deren ELSTER-Zugang zu übermitteln. Was nicht ausreicht, ist, die Daten beispielsweise auf ein einfaches Blatt Papier zu schreiben oder das Infoschreiben zurückzuschicken. In solchen Fällen gilt die Erklärung als nicht abgegeben und es folgt eine Erinnerung.

Wer muss einreichen

Eine Grundsteuererklärung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer in Deutschland einreichen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat maßgebliche Bestimmungen des bisherigen Bewertungsverfahrens als verfassungswidrig erklärt. Das zog eine bundesweite Reform der Grundsteuer nach sich: Alle Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sind folglich neu zu bewerten. Da Baden-Württemberg bei der Grundsteuer B dabei ein eigenes Modell entwickelt hat, müssen die Bürgerinnen und Bürger im Vergleich zu den anderen Bundesländern die wenigsten Angaben machen.

Wann geht es los?

Die neue Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 erhoben. Über die Höhe der Grundsteuer entscheiden die Kommunen maßgeblich mit, indem sie den Hebesatz festlegen. Die kommunalen Landesverbände haben sich zur Aufkommensneutralität bekannt. Neu berechnet und festgesetzt werden die Hebesätze von den Kommunen, wenn die Finanzämter die neuen Steuermessbeträge weitestgehend erstellt und übermittelt haben. Erst 2024 wird es soweit sein.

Weitere Informationen

Für die Grundsteuer B sind unter anderem die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Beide Werte können im Internet (siehe Links) über „Grundsteuer B“ abgerufen werden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen der Kommunen geliefert (siehe Artikel zum Thema). Sollten die Bodenrichtwerte nicht bis Ende Oktober vorliegen, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer keine Nachteile befürchten. Darüber hinaus kann auch die zuständige Gemeinde über den Bodenrichtwert Auskunft geben. Die Grundstücksfläche steht außerdem im Grundbuch und im Kaufvertrag.

Finanzamt Karlsruhe-Durlach

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