Darauf hat sich die Stadt verständigt, um weiterhin ein hohes Schutzniveau für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen sowie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Auch für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es eine Dienstanweisung zur erweiterten Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
3G-Regelung gilt mit Ausnahmen
In städtischen Gebäuden und Einrichtungen gilt grundsätzlich die 3G-Regelung. Ausgenommen davon ist der Besuch öffentlicher Sitzungen des Gemeinderats, des Ortschaftsrats sowie deren Gremiensitzungen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmen etwa für Museen und Bibliotheken. Ebenso für Einrichtungen wie Freibäder, den Zoologischen Stadtgarten, Friedhöfe, Wertstoffstationen und Kompostplätze – überall dort, wo man sich im Freien begegnet.
Mund-Nasen-Schutz eigenverantwortlich weiter tragen
Eine Empfehlung zum eigenverantwortlichen Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder medizinischen Maske in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen spricht die neue Corona-Verordnung auch mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen aus, auch wenn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes die rechtliche Grundlage für eine grundsätzliche landesweite Maskenpflicht gefallen ist.
Aktualisierung (14. April 2022)
3G-Regelung in städtischen Gebäuden entfällt
Aufgrund sinkender Corona-Fallzahlen wird die 3G-Regelung für Besucherinnen und Besucher in städtischen Gebäuden nach Ostern entfallen. In allen Rathäusern und Einrichtungen ist demnach ab dem 19. April kein 3G-Nachweis mehr notwendig.