Dabei wurden Bußgelder in Höhe von 660.000 Euro festgesetzt. Schwerpunkt der bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren sind Regelverstöße im öffentlichen Raum (circa 5.000 Vorgänge), gefolgt von den Verstößen gegen die Verhaltensvorschriften für den privaten Bereich (rund 650 Vorgänge). Im Bereich Gaststätten und Diskotheken sind bis heute 123 Vorgänge anzeigt worden.
Eine Veranstaltung in einem Club in Karlsruhe Anfang Juli dieses Jahres erzeugte dabei überregionales Interesse (siehe Artikel zum Thema). Damals erkrankten mehrere Besucher an Corona. Es bestand zunächst der Verdacht einer illegalen Tanzveranstaltung und mangelnder Kontaktdatenerhebung. Nach umfangreichen Ermittlungen musste das Verfahren gegen den Verantwortlichen durch die Bußgeldstelle nun eingestellt werden. Die Vorwürfe ließen sich nicht mit der notwendigen Beweiskraft belegen.
Weiterhin Schwerpunktkontrollen in Gastronomiebetrieben
Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes haben angesichts der aktuellen Pandemielage nach wie vor bei ihren täglichen Einsätzen die Einhaltung der Corona-Regelungen im Fokus. So wurden zuletzt am 11. und 12. November 2021 im Rahmen von landesweiten Schwerpunktkontrollen in Gastronomiebetrieben insgesamt 23 Betriebe kontrolliert und dabei 19 Verstöße gegen Corona-Regelungen festgestellt. In 13 Fällen wird die Missachtung der rechtlichen Vorgaben ein Bußgeldverfahren zur Folge haben.
Einhaltung der Corona-Regeln nach wie vor wichtig
Seit Beginn der Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 gibt es Rechtsvorschriften mit Verhaltensregeln für die Bevölkerung, die immer wieder der sich stetig verändernden Pandemielage angepasst wurden. Damit soll einem ungehinderten Ausbreiten des Corona-Virus entgegengewirkt werden. Bei Nichtbeachtung der Regeln droht oftmals ein Bußgeld. Angesichts der aktuell ständig steigenden Infektionszahlen ist die Beachtung der geltenden Corona-Regelungen noch immer das wichtigste Instrument, um eine weitere Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Kontrollen waren und sind leider unverzichtbar – ebenso wie die Einleitung von Bußgeldverfahren, wenn auf anderem Weg keine Bereitschaft bei den Betroffenen besteht, sich an die geltenden Vorschriften zu halten.