Änderung der städtischen Abschlepprichtlinien

Änderung der städtischen Abschlepprichtlinien. Foto: cg

„Nur mal kurz“ auf einem Behindertenparkplatz kann teuer werden. Foto: cg

Ab März 2021 Verschärfung bei verbotswidrigem Parken auf Gehwegen und im Halteverbot.

Karlsruhe hat die städtischen Abschlepprichtlinen überarbeitet. Um Verkehrsteilnehmenden ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, gelten ab 1. März 2021 Änderungen. Eine Verschärfung der bislang angewandten Abschlepp-Regelungen wird es insbesondere beim verbotswidrigen Parken im eingeschränkten sowie absoluten Haltverbot, an E-Ladestationen und beim Parken auf Geh- und Radwegen geben. Wann von einer Gefahrenlage ausgegangen wird und Falschparkern eine böse Überraschung drohen kann, ist anhand konkreter Beispiele auf der städtischen Website (siehe Links) zu finden.

Damit setzt das für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständige Ordnungs- und Bürgeramt weiterhin auf Transparenz. Seit vielen Jahren sind die Abschlepprichtlinien öffentlich und für jeden nachvollziehbar. „Wir wollen klar aufzeigen, wann Verkehrsteilnehmer mit welchen Folgen rechnen müssen, wenn sie sich nicht regelkonform verhalten. Gleichzeitig wird durch die Richtlinien auch eine objektive Entscheidungshilfe für unsere Überwachungskräfte geboten“, erläutert der für diesen Aufgabenbereich zuständige Bürgermeister Dr. Albert Käuflein.

Verkehrsverstöße sind keine Bagatelldelikte

Die bisherigen Regeln entsprächen allerdings nicht mehr in allen Bereichen den Anforderungen, wie sie das aktuelle Verkehrsgeschehen stelle. „So hat auch das Verkehrsministerium Baden-Württemberg nach Veröffentlichung der StVO-Novelle im Frühjahr 2020 in einem Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr klar Stellung bezogen, dass es sich bei Verkehrsverstößen keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt", verweist Käuflein auf ministerielle Vorgaben.

Grundsätzlich sei ein Abschleppvorgang „immer dann rechtmäßig, wenn andere Verkehrsteilnehmende durch falsch geparkte Fahrzeuge behindert oder gar gefährdet werden“, beschreibt der Bürgermeister die Rechtslage. Damit sei es „im Grunde ausreichend, dass das Verhalten des Falschparkers dazu geeignet ist, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu führen. Einer tatsächlichen Behinderung Anderer bedarf es gar nicht“. 

Mit Sensibilität und Fingerspitzengefühl entscheiden

Polizei- und Ordnungsbehörden sind demnach aus Gründen der Prävention wie auch der negativen Vorbildwirkung widerrechtlichen Parkens ausdrücklich aufgefordert, vom Instrument des Abschleppens in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dennoch behielten die Überwachungskräfte in Karlsruhe auch nach der Neuformulierung der Abschlepprichtlinien den Einzelfall im Blick, träfen die Entscheidungen mit Sensibilität und Fingerspitzengefühl, so die Stadt.

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