Anmeldung für den Schulstart steht an

Einschulung. Foto: cg

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Kontakt ist in jedem Fall zunächst die für den Wohnbezirk zuständige Grundschule.

Unabhängig davon, ob sie im Herbst auch direkt wörtlich zur Schule gehen können oder Corona für einen anderen Start sorgt: Zwischen dem 1. September 2014 und dem 31. Juli 2015 Geborene sind schulpflichtig ab dem nächsten Schuljahr 2021/22 und für ihren neuen Lebensabschnitt am Mittwoch, 3. März 2021, anzumelden - in den Zeitfenstern 8 bis 12 oder 14 bis 18 Uhr beziehungsweise (zusätzlich) während der Öffnungszeiten des jeweiligen Schulsekretariats. Für Mädchen und Jungen, die zwischen 1. August 2015 und 30. Juni 2016 zur Welt kamen, gilt das freiwillig optional. Voraussetzung ist die Schulfähigkeit des bei Erteilen dann auch schulpflichtigen Kindes. Darüber befindet die Schulleitung, gegebenenfalls unter Einbezug eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens und eines des Gesundheitsamts.

Früher oder später starten

Vorzeitige Einschulung oder auch Zurückstellen können Erziehungsberechtigte beantragen. Auskunft dazu erteilt ebenfalls die Schulleitung. Erster Kontakt ist die für den Wohnbezirk des Kindes zuständige Grundschule. Soll es auf eine Privatschule, hat zuvor die Abmeldung an der regulären Grundschule unter Vorlage des entsprechenden Nachweises zu erfolgen. Auch ein Schulbezirkswechsel, etwa für den Besuch einer Ganztagsgrundschule, ist dort zu klären.

Besondere Maßnahmen

Aufgrund der Pandemie-Situation kann die Anmeldung gegebenenfalls ohne persönliche Anwesenheit oder auf mehrere Tage ausgeweitet vorgenommen werden. Mitzubringen sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch. Alle anzumeldenden Kinder sollten möglichst persönlich vorgestellt werden, auch Erkrankte und solche mit besonderem Förderbedarf sind anzumelden. Die Aufnahme in eine bestimmte Schule kann eingeschränkt werden, wenn die Bildung zusätzlicher Eingangsklassen auf Dauer nicht gewährleistet ist.

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