Mit Verweis auf die einschlägige Gesetzgebung – unter anderem auch auf die Corona-Verordnung Baden-Württemberg – bezieht die städtische Versammlungsbehörde in das Verbot per Allgemeinverfügung auch alle nicht angezeigte und nicht behördlich bestätigte Ersatzversammlungen auf Karlsruher Stadtgebiet ein.
Schließlich werden unabhängig vom Zeitpunkt für Karlsruhe alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang sehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen untersagt. Das betrifft sowohl einmalig stattfindende als auch solche, die wiederkehrend vorgesehen sind.