Infektionsschutzgesetz angepasst: 3G-Regel im ÖPNV gilt in Ferienzeit auch für Schüler

Infektionsschutzgesetz angepasst: 3G-Regel im ÖPNV gilt in Ferienzeit auch für Schüler. Foto: pm

Maske und in den Ferien 3G. Foto: pm

Schülerinnen und Schüler brauchen für die Fahrt mit dem ÖPNV in allen Schulferien künftig einen gültigen 3G-Nachweis.

Das besagt die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im §28b Absatz 5. Wer mit Bus und Bahn im KVV-Gebiet unterwegs ist, für den gilt diese Regel dementsprechend ebenso wie in gesamten ÖPNV in Deutschland. Mit Beginn der Weihnachtsferien müssen Schülerinnen und Schüler oder deren erwachsene Begleitung demnach bei der Fahrt mit Bus und Bahn wie alle anderen Fahrgäste mit den entsprechend gültigen Dokumenten nachweisen, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Testzertifikate aus Testzentren sind 24 Stunden gültig.

Ausgenommen: Vorschulkinder bis 7 Jahren

Kinder bis sieben Jahre, die noch nicht in die Schule gehen, sind weiterhin an jedem Tag von der 3G-Regel ausgenommen. Mit Start der Schulzeit gilt nach aktuellem Stand dann auch wieder die Ausnahme von der 3G-Regel für alle Schülerinnen und Schüler, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass regelmäßige Testungen der Kinder und Jugendlichen stattfinden. Diese sollten möglichst einen Schülerausweis vorzeigen können.

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