Aufgrund der schnelleren Verbreitung des Virus durch Mutationen gibt es seit Dienstag, 30. März 2021, eine Änderung, die Haushaltsangehörige von sogenannten Kontaktpersonen der Kategorie 1 betrifft. Danach sind nun auch Haushaltsangehörige, die mit den Kontaktpersonen der Kategorie 1 eine „faktische Wohngemeinschaft“ bilden, dazu verpflichtet, sich mittels Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.
Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind nach Angaben des Robert-Koch-Instituts Personen, die sich länger als 15 Minuten mit weniger als 1,50 Meter Abstand und ohne Mund-Nasen-Schutz bei einer infizierten Person aufgehalten haben, oder über 30 Minuten Kontakt hatten, unabhängig vom Abstand mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum – wie dies beispielsweise bei einer Flugreise der Fall ist.
Darüber hinaus regelt die angepasste Verordnung, dass Personen, denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt, sich unverzüglich mittels eines PCR-Tests auf das Corona-Virus testen lassen müssen.