Darauf weist das städtische Ordnungs- und Bürgeramt hin. Das Aufstellen eines Informationsstandes zur politischen Werbung stellt eine Sondernutzung im Sinne des Straßengesetztes dar. Hierfür bedarf es einer Erlaubnis, die bei der Straßenverkehrsbehörde des Ordnungs- und Bürgeramts beantragt werden muss. Eine zusätzliche Genehmigung nach der Corona-Verordnung ist nicht erforderlich.
Das Ordnungs- und Bürgeramt bemüht sich um eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Sondernutzungserlaubnis. Um auf der sicheren Seite zu sein, wird den Wahlkampf-Teams jedoch empfohlen, die Erlaubnis einige Tage vor dem beabsichtigten Termin zu beantragen.
Natürlich gelten auch am Informationsstand für Passanten und für die Wahlkampf-Teams die allgemeinen Hygieneanforderungen der Corona-Verordnung. Danach ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht sichergestellt ist, dass dieser Abstand eingehalten werden kann. Auch die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (insbesondere Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen) sind gültig.
Informationsstände zur politischen Werbung fallen jedoch nicht unter die Vorgabe, dass maximal zehn Personen oder Personen aus lediglich zwei Haushalten zusammenkommen dürfen. Auch müssen Wahlkampf-Teams für ihren Info-Point kein Hygienekonzept erstellen.