Ordnungsamt darf Einwohnerdaten veröffentlichen und übermitteln

Blick über Karlsruhe. Foto: cg

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Bürgerinnen und Bürger können ein Widerspruchsrecht geltend machen.

Wie das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) mitteilt, darf es als Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über Personengruppen erteilen, deren Zusammensetzung sich aufgrund des Lebensalters ergibt. Weitergeben darf das OA Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und das Sterbedatum, sofern eine Person verstorben ist. Bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf zusätzlich die Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Die Empfänger und Empfängerinnen der Daten dürfen diese ausschließlich für Werbezwecke bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und haben die Daten spätestens einen Monat nach deren Ablauf zu löschen oder zu vernichten.

Auskünfte über Altersjubilare

Weiter kann die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (90. und 100. Geburtstag sowie alle folgenden Geburtstage, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit sowie nachfolgende Ehejubiläen) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zur Veröffentlichung übermitteln. Mandatsträger können zusätzlich Auskünfte über Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und jeden fünften weiteren Geburtstag erhalten. Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten zusätzlich zu den oben genannten Daten das Geschlecht der Einwohnenden.

Darüber hinaus hat das OA die Befugnis, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften folgende Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, zu übermitteln: Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren und Sterbetag. Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.

Daten auch für Adressbuchverlage

Es ist auch das Recht des OA, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift der volljährigen Einwohnenden an Verlage ausschließlich für die Herausgabe von Adressbüchern zu übermitteln sowie dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial Vor- und Familiennamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Weitere Informationen

Bürgerinnen und Bürger können der Weitergabe der Daten zu den genannten Zwecken jederzeit widersprechen. Dies können sie schriftlich an das Ordnungs- und Bürgeramt, 76124 Karlsruhe, per Fax an 0721/133-3309 oder mit dem entsprechenden Formular im Internet (siehe Links). Der Widerspruch gegen die Datenweitergabe gilt unbefristet bis zu seinem Widerruf. Personen, die bereits bei ihrer Anmeldung oder in früheren Jahren die Datenweitergabe abgelehnt haben, müssen keine erneute Mitteilung abgeben.

Stadtamt Durlach

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