Notbetreuung an Schulen auch in den Osterferien

Notbetreuung auch in den Osterferien möglich (Symbolbild). Foto: cg

Notbetreuung auch in den Osterferien möglich (Symbolbild). Foto: cg

Auch in den Osterferien soll eine Notbetreuung an Schulen angeboten werden. Damit sollen Personen, die in der kritischen Infrastruktur tätig sind, unterstützt werden. Das Kultusministerium hat zudem Lehrkräfte mit entsprechender Vorbildung zum freiwilligen Einsatz im Gesundheitssektor aufgerufen.

Die Osterferien (6. April bis 18. April 2020) stehen bevor. Das stellt viele Personen, die in der kritischen Infrastruktur tätig sind und aktuell keine Möglichkeit haben, Urlaub zu nehmen, vor Probleme bei der Kinderbetreuung. „Wir sehen diese Situation und ich halte es für absolut notwendig, dass wir diejenigen Personen, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten und aktuell für uns da sind, auch in den Osterferien nach Kräften unterstützen“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Sie hält deswegen fest: „Es ist zwingend erforderlich, die Notbetreuung an den Schulen auch in den Osterferien anzubieten.“ Wo immer sie nachgefragt wird, soll die Notbetreuung deshalb auch ungeschmälert in den Osterferien angeboten und in schon bewährter Weise auf Grundlage der bekannten Regeln weiter organisiert werden. Auch die Erreichbarkeit der Schulen soll in den Osterferien gewährleistet werden.

„Zahlreiche Lehrkräfte haben bereits signalisiert, dass sie auch in den Osterferien zur Verfügung stünden. Darüber freue ich mich sehr und ich halte das für ein herausragendes Zeichen für den Zusammenhalt in der aktuellen Situation und bedanke mich bei allen für dieses große Engagement“, berichtet die Ministerin. So geht das Kultusministerium angesichts der zahlreichen positiven Rückmeldungen aktuell davon aus, dass die Einteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Pädagogischen Assistentinnen und Assistenten für die Notbetreuung auf freiwilliger Basis möglich ist.

Aufruf zum freiwilligen Einsatz im Gesundheitssektor

Das Kultusministerium hat heute außerdem einen Aufruf an Schulen mit den Lehrbereichen Gesundheit, Pflege und Pharmazie herausgegeben. Darin werden Lehrkräfte mit entsprechender medizinischer oder pflegerischer Vorbildung gebeten, sich für einen freiwilligen Einsatz zum Beispiel in einem Krankenhaus oder bei den Gesundheitsämtern zu melden. „Wir haben über 500 Lehrerinnen und Lehrer an den beruflichen Schulen, die dafür eine Vorqualifikation mitbringen, wie beispielsweise ein Medizinstudium oder eine Pflegeausbildung“, so Eisenmann. Diese könnten in der aktuellen Situation für die Gesundheitseinrichtungen wichtige Unterstützung sein.

Kultusministerin Eisenmann bittet die Lehrkräfte deshalb: „Überlegen Sie sich, ob Sie sich einen freiwilligen Einsatz in Krankenhäusern, bei Hilfsorganisationen oder bei den Gesundheitsämtern vorstellen können. Diese Einrichtungen benötigen momentan jede personelle Verstärkung, die sie bekommen können.“ Für den freiwilligen Einsatz können Lehrerinnen und Lehrer – selbstverständlich unter Fortzahlung der Bezüge – befristet abgeordnet oder zugewiesen werden. Schwangere Lehrkräfte, Lehrerinnen und Lehrer, die über 60 Jahre alt sind oder Vorerkrankungen haben, sind hiervon zu ihrem eigenen Schutz ausgenommen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass die Abschlüsse der Berufsschulen weiterhin gewährleistet werden können, da die Auszubildenden nach ihrem Abschluss ebenfalls dringend benötigt werden.

Notbetreuung an den Schulen

Die Notbetreuung an den Schulen ist eingerichtet für Schülerinnen und Schüler

  • der Klassenstufen eins bis vier an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie
  • der Klassenstufen fünf und sechs an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Darüber hinaus hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 15. März für bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren ergänzende Regelungen mitgeteilt.

Die Notbetreuung richtet sich an Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte (beziehungsweise der oder die Alleinerziehende) im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig sind. Darüber hinaus gehende Ausnahmen kann im Einzelfall unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde vor Ort zulassen. Zur kritischen Infrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere

  • die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge,
  • Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  • das Bestattungswesen.

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