Durchfahrtsverbot auf Karlsruher Waldwegen

Immer wieder muss das Forstamt zerstörte Schranken an Waldwegen reparieren. Foto: Stadt Karlsruhe / Forstamt

Immer wieder muss das Forstamt zerstörte Schranken an Waldwegen reparieren. Foto: Stadt Karlsruhe / Forstamt

Vandalismus an Schranken / Forstamt plant neues Konzept

Der Stadtwald ist die grüne Lunge von Karlsruhe und ein äußerst beliebtes Naherholungsgebiet. Mit 19 Teilflächen, die insgesamt 2.250 Hektar umfassen, reicht er vom Rhein bis in die Karlsruher Bergdörfer. Das groß angelegte Netz an Waldwegen dient aber nicht nur Erholungssuchenden für ihre Freizeitgestaltung oder Fahrrandpendlern für den Weg zur Arbeit, sondern auch als Zugang für die Forstarbeit.

Vandalismus und neues Konzept

Obwohl es rechtlich eigentlich nicht erforderlich ist, wird an zahlreichen Waldeingängen das dort geltende Durchfahrtsverbot mit Schranken und Schildern verdeutlicht. In der Holzerntesaison im Herbst und Winter sind diese Schranken häufig für die Holzabfuhr geöffnet, um einen reibungslosen Abtransport zu ermöglichen. Leider beobachtet das Forstamt in letzter Zeit verstärkt Vandalismus an den Schranken und vor allem an den Schrankenschlössern. Die Reparatur dieser mutwilligen Beschädigungen kostet Zeit, Geld und den Einsatz von Personal. Dieser Vandalismus sorgt zudem dafür, dass Schranken zeitweise nicht verschlossen sind.

Deswegen arbeitet das Forstamt zurzeit an einem Konzept, welches vorsieht, überflüssige Schranken und Beschilderungen abzubauen und benötigte Schranken sukzessive durch Halbschranken mit einem einfachen Schließmechanismus zu ersetzen. Diese ermöglichen auch mobilitätseingeschränkten Personen, Radfahrenden und Eltern mit Kinderwagen problemloses Durchkommen und unbeschwerte Erholung im Wald. Bestimmte Waldwege müssen zudem für mögliche Rettungseinsätze geöffnet sein.

Generell keine Motoren erlaubt

Formal sind alle Waldwege erst einmal nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, dürfen aber von der Allgemeinheit für Erholungszwecke genutzt werden. Um den Wald als Erholungs- und Rückzugsraum zu schützen, ist es jedoch generell verboten, die Wege mit motorgetriebenen und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen jedweder Art zu befahren, selbst wenn keine Schilder angebracht sind, die darauf hinzuweisen. Dieses Verbot gilt auch für E-Bikes sowie E-Roller. Lediglich Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen dürfen die Waldwege wie normale Fahrräder benutzen. Von dieser Regel ausgenommen sind lediglich Beschäftigte des Forstbetriebs oder anderer Institutionen, die spezielle Fahrgenehmigungen haben.

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