Kinder zur Grundschule und für Hortangebot anmelden

Einschulung. Foto: cg

Einschulung. Foto: cg

Schuljahr 2020/2021: Zentraler Anmeldetermin am 4. März 2020.

Erziehungsberechtigte müssen zuständige Schule informieren

Kinder, die bis zum 31. August 2020 sechs Jahre alt werden, müssen noch dieses Jahr eingeschult werden - Mitte September, wenn das baden-württembergische Schuljahr 2020/21 beginnt. Die Anmeldung hierzu, also für zwischen 1. Oktober 2013 und 31. August 2014 Geborene, muss bereits am Mittwoch, 4. März 2020, von 8 bis 12 oder von 14 bis 18 Uhr erfolgen beziehungsweise zu gegebenenfalls zusätzlichen Sekretariats-Öffnungszeiten der jeweiligen Schule. Das ist zunächst die für den Wohnbezirk des Kindes Zuständige.

Kann-Kinder / Schulfähigkeit offiziell festzustellen

Wie die Geschäftsführenden Schulleitungen im Stadtkreis Karlsruhe für die Grundschulen weiter erklärten, gilt für etwas jüngere Mädchen und Jungen Folgendes: Kinder, die im September 2014 zur Welt kamen, können ihre Erziehungsberechtigten auch anmelden; sie müssen das aber nicht tun. Während für die Erstgenannten die gesetzliche Schulpflicht herrscht, gilt auch für zwischen 1. Oktober 2014 und 30. Juni 2015 Geborene die Kann-Option. Sie bekommen bei einer Anmeldung dann aber auch den Status eines schulpflichtigen Kindes.

Generelle Voraussetzung ist die Schulfähigkeit des Kindes. Diese stellt die Schulleitung fest, im Zweifel unter Einbezug eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens sowie eines Gutachtens des Gesundheitsamts. Bei nicht eindeutiger Schulfähigkeit wird das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt. Eltern können eine vorzeitige Einschulung oder auch ein Zurückstellen beantragen, auch hierzu erteilen die Schulleitungen Auskunft.

Bei Präferenz einer anderen Schule zu beachten

Wer eine Privatschule besuchen soll, muss zuvor an der zuständigen Grundschule unter Vorlage des entsprechenden Nachweises abgemeldet werden. Eine rechtzeitige Orientierung zur Zahl der Schulanfängerinnen und -anfänger ist entscheidend für die Planungen der Schulen. Diese können unter Umständen ihrerseits eine Aufnahme ablehnen, wenn das notwendige Bilden zusätzlicher Eingangsklassen mit den vorhandenen Kapazitäten und dauerhaft nicht möglich ist.

Ebenfalls an der zuständigen Grundschule müssen sich Erziehungsberechtigte melden, die einen Schulbezirkswechsel wünschen. Etwa, da sie eine Ganztagsgrundschule bevorzugen - oder das gerade nicht tun. Bei einer Anmeldung sollten die angehenden Erstklässlerinnen und Erstklässler nach Möglichkeit für erste persönliche Eindrücke unbedingt auch dabei sein. Mitzubringen sind außerdem die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch. Auch für erkrankte Kinder oder solche mit besonderem Förderbedarf herrscht grundsätzlich Anmeldepflicht, alles Weitere kann dann besprochen werden. 

Ganztagesschulen und Hortangebot

Viele Eltern wünschen sich nicht nur eine verlässliche Betreuung für ihre Vorschulkinder, sondern auch für Schülerinnen und Schüler.

Inzwischen bieten einige Grundschulen ein Ganztagsschulangebot, das mit zusätzlichen städtischen Ressourcen eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche bei Bedarf bis 17.30 Uhr und sieben Wochen Ferienbetreuung bietet. Mehr Informationen gibt es im Internet (siehe Links).

Eltern, die ihr Kind im Schülerhort unterbringen möchten, können sich bis 11. März 2020 im jeweiligen Hort anmelden. Weitere Informationen zum Hortangebot gibt es im Internet (siehe Weitere Informationen und Links).

Weitere Informationen

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