Kein Shopping mehr im Elsass – 24-Stunden-Regelung angepasst

Dreiländerbrücke. Foto: Erich Westendarp / Pixabay

Dreiländerbrücke. Foto: Erich Westendarp / Pixabay

Um Grenzübertritte angesichts der Pandemielage vorübergehend auf ein zwingend notwendiges Maß zu reduzieren, ist eine quarantänefreie Einreise bei touristischen Reisen oder anlässlich eines Einkaufs nicht mehr möglich. Eine aktualisierte Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne ist heute (23. Dezember 2020) in Kraft getreten.

Vom Mittwoch, 23. Dezember 2020, an gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. In den letzten Wochen hat die Landesregierung auf das exponentielle Wachstum des Infektionsgeschehens mit verschärften Maßnahmen in Baden-Württemberg reagiert. Aufgrund der Infektionslage sowohl in Baden-Württemberg als auch in den Grenzregionen ergibt sich aktuell zudem Handlungsbedarf bei den Regelungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.

Grenzübertritte vorübergehend auf zwingend notwendiges Maß reduzieren

Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.

„Angesichts der extrem angespannten pandemischen Lage müssen die Grenzübertritte vorübergehend auf ein zwingend notwendiges Maß reduziert werden“, sagte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag, 22. Dezember, in Stuttgart. „Wir appellieren an die Menschen, auch die bestehenden Regelungen nicht vollends auszureizen und alle nicht notwendigen Kontakte zu unterlassen.“

Nach der bisherigen Verordnung galten im Rahmen der 24-Stunden-Regelung keinerlei Einschränkungen. Die 24-Stunden-Regelung bleibt zwar mit Blick auf den gemeinsamen Lebensraum weiterhin grundsätzlich erhalten. So besteht auch weiterhin keine Quarantänepflicht, wenn die Grenze insbesondere aus beruflichen, schulischen, medizinischen, pflegerischen oder familiär bedingten Gründen überquert wird. Auch transnationale Partnerschaften ohne Trauschein sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. An der bestehenden 72-Stunden-Regelung ändert sich ebenfalls nichts.

Quarantänepflicht bei Reisen zu touristischen Zwecken oder Einkäufen

Künftig besteht jedoch Quarantänepflicht, wenn mit der Reise touristische Zwecke verfolgt werden oder lediglich eingekauft wird. Wer also beispielsweise aus Baden-Württemberg einen Ski-Ausflug in die Schweiz unternimmt oder zum Einkaufen nach Frankreich fährt, muss sich künftig nach seiner Rückkehr in grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen, die lediglich zum Einkaufen nach Baden-Württemberg fahren. Unabhängig von möglichen Reisen sind die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen tagsüber und verschärft zwischen 20 und 5 Uhr zu beachten.

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