Corona-Verordnung für Zahnärzte: Wer darf behandelt werden?

Behandlung nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen möglich. Foto: ExplorerBob/Pixabay

Behandlung nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen möglich. Foto: ExplorerBob/Pixabay

Nach konstruktiven und einvernehmlichen Gesprächen mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium über Ostern Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung erarbeitet.

Der Paragraf regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht.

„Eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals ist mir auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Aus diesem Grund bin ich gerne dem Wunsch der Zahnärzte nach Auslegungshinweisen zu § 6a der Corona-Verordnung nachgekommen. Diese geben den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (13. April 2020) in Stuttgart.

„Wir sind froh, dass wir über die Osterfeiertage in sehr konstruktiven Gesprächen mit Herrn Minister Lucha klären konnten, dass die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg weiterhin sichergestellt ist. Durch die Auslegungshinweise ist nun klargestellt, dass keine Patientin und kein Patient bei einem zahnmedizinisch notwendigen Behandlungsbedarf oder im Falle von Schmerzen, in dieser Zeit alleine gelassen wird,“ so Dr. Ute Maier, Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und Dr. Torsten Tomppert, Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und der Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung).

Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung.

Behandlung akuter Erkrankungen

Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen.

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG).

Schmerzzustände (Notfälle)

Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen.

Bei allen zahnmedizinischen Behandlungen soll, soweit möglich, die Verwendung folgender Geräte vorübergehend vermieden werden:

  • Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte,
  • Pulverstrahlgeräte,
  • Turbinen.

Ebenso sollte derzeit jede Form der zahnmedizinischen Behandlung von Risikogruppen mit Risikofaktoren, wie z. B. hohes Alter, kardiale Vorerkrankungen, pulmonale Vorerkrankungen (z. B. Asthma, chronische Bronchitis), chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, onkologischer Patient, immunsupprimierter Patient – bedingt durch Erkrankungen oder Therapie – auf das notwendige Maß reduziert werden.

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