An Karfreitag und Ostersonntag bleiben in Baden-Württemberg alle Geschäfte geschlossen. Das haben in Abstimmung mit dem Staatsministerium das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg vereinbart.
Die Landesregierung hatte in § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung geregelt, dass die nach der Corona-Verordnung nicht zu schließenden Einrichtungen (insbesondere Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte etc.) an allen Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen. „Hintergrund der Regelung war und ist ausschließlich der Gesundheitsschutz bei der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Denn die Verteilung und Entzerrung des Kundenverkehrs bei Einkäufen ist essentiell, um die Infektionsgefahren zu verringern. Wir haben uns aber dazu entschieden, dass diese Ausnahmeregelungen nicht für Karfreitag und Ostersonntag gelten“, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
Vermeidung von Infektionen hat weiterhin oberste Priorität
Mittlerweile habe sich gezeigt, dass der Handel von der Öffnungsregelung nur wenig Gebrauch mache, auch um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ruhetage zu ermöglichen. „Für Karfreitag und Ostersonntag gilt, dass die Geschäfte geschlossen bleiben. Ich möchte dennoch an alle appellieren, dass die Vermeidung von Infektionen weiterhin oberste Priorität hat. Es darf nicht dazu kommen, dass vor Ostern durch erhöhtes Einkaufsaufkommen die Infektionsgefahr für Beschäftigte und Kundinnen und Kunden steigt“, betonte die Ministerin.
Ausnahmen
Stand: 9. April 2020, 9 Uhr
Tankstellen dürfen auch am Karfreitag und Ostersonntag (ohne zeitliche Begrenzung) geöffnet sein. Der Tankstellenshop unterliegt jedoch den Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz. Demnach ist an den beiden Tagen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
Bäckereien und Konditoreien dürfen am Karfreitag für drei Stunden aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes geöffnet sein. Am Ostersonntag sind sie geschlossen. Am Ostermontag ist eine Öffnung für drei Stunden aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes und zusätzlich von 12 bis 18 Uhr aufgrund der Corona-Verordnung möglich.