Die Meldebehörde, hier Ordnungs- und Bürgeramt, darf
- Namen, Doktorgrade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren (90. und 100. Geburtstag sowie alle folgenden Geburtstage, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit sowie nachfolgende Ehejubiläen) veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Mandatsträger können zusätzlich Auskünfte über Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und jeden fünften weiteren Geburtstag erhalten. Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten zusätzlich zu den oben genannten Daten das Geschlecht der Einwohner.
- An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften folgende Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln: Namen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren und Sterbetag. Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.
- Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift der volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage übermitteln. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
- Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln.
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über Personengruppen erteilen, deren Zusammensetzung sich aufgrund des Lebensalters ergibt. Weitergegeben werden darf Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und sofern eine Person verstorben ist, das Sterbedatum. Bei Unionsbürgern darf zusätzlich die Staatsangehörigkeit übermittelt werden.