Steuerverwaltung ändert Einkommensteuerbescheide rückwirkend

Finanzamt Karlsruhe-Durlach

Neuberechnung der zumutbaren Belastung bei als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheits- und Pflegekosten führt zu Erstattung.

Die Steuerverwaltung überprüft in einer Sonderaktion ca. 1 Million Einkommensteuerbescheide. Aufgrund der großen Anzahl erfolgt die Überprüfung nicht in einem Schritt, sondern finanzamtsweise. „In Kürze ist das Finanzamt Karlsruhe-Durlach dran, dann gibt es für einige Steuerbürgerinnen und Steuerbürger in unserem Einzugsbereich gute Nachrichten“, so der Vorsteher des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach. Betroffen sind Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in ihren Steuererklärungen geltend gemacht hatten. Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen: VI R 75/14) zur stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung bei geltend gemachten Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer (§ 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Bisher ordnete die Steuerverwaltung bei der Berechnung der zumutbaren Belastung den Gesamtbetrag der Einkünfte in voller Höhe der maßgebenden Einkommensstufe zu. Jetzt wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der den jeweiligen gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt. Dies führt in der Regel zu einer stärkeren Entlastung der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger.

Seit Anfang Juni 2017 wendet die Steuerverwaltung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in allen offenen Fällen an. Im Hinblick auf anhängige Revisionsverfahren, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung beschäftigen, erließ die Steuerverwaltung ab 29. August 2013 die Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig. Sie werden jetzt in einer Sonderaktion durch die Steuerverwaltung zu Gunsten der Betroffenen rückwirkend geändert. “Wir rollen auch die alten Fälle auf, damit die Bürgerinnen und Bürger weitestgehend von der Neuberechnung profitieren“, ergänzt Vorsteher Buggisch. Dies geschieht von Amts wegen. Ein Antrag ist deshalb nicht nötig. Der Erstattungsbetrag hängt von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen ab.

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