Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Ausschluss von Rednern als unzulässig ab

In der Pfinztalstraße wird Flagge gezeigt. Foto: cg

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Mitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2017.

Bereits im Juni 2016 hatte Herr M., Vorstand des Landesverbands Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“, bei der Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel für den 3. Juni 2017 in Durlach zu dem Thema „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung “ angemeldet.

Als Versammlungsleiter wurde Herr M. benannt; als stellvertretender Versammlungsleiter nachgemeldet wurde der Antragsteller des vorliegenden Eilverfahrens, der Bundesvorsitzender der Partei „Die Rechte“ ist. Am 22. Mai 2017 wurden der Stadt die Personalien der vorgesehenen Redner mitgeteilt. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017, adressiert an Herrn M., erließ die Stadt 13 Auflagen; unter anderem wurden in Ziffer 3 des Bescheids neun namentlich genannte Redner als ungeeignet abgelehnt (s. Artikel zum Thema).

Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung dieser neun Redner hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom heutigen Tag (2. Juni 2017) bereits als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil er nicht Adressat des angefochtenen Bescheids sei. Ausweislich der Anmeldung sei Veranstalter der Versammlung „Die Rechte, Landesverband Baden-Württemberg“. Anmelder und Leiter sei Herr M. als Vorstand des Landesverbandes. Von einer Veranstaltung der Bundespartei könne nicht ausgegangen werden. Daher habe die Stadt den Bescheid vom 31. Mai 2017 zu Recht an den Vorstand des Landesverbandes als Veranstalter adressiert; allein dieser sei durch die verfügten Auflagen beschwert. Der Antragsteller persönlich sei in dem angefochtenen Bescheid weder als stellvertretender Versammlungsleiter noch als Redner ausgeschlossen worden.

Der Beschluss vom 2. Juni 2017 (3 K 7487/17) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

Weitere Informationen

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