Danach dürfen keine einschlägig vorbestraften Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern eingesetzt werden. Das regelt Paragraf 72a des Sozialgesetzbuches. Auch Vereine, Verbände und andere in der Jugendarbeit engagierte Institutionen erhalten Post vom Jugendamt, denn auch nebenberuflich und ehrenamtlich Tätige sind eingeschlossen.
Damit sich der Aufwand für die Akteurinnen und Akteure in Grenzen hält, bietet das städtische Jugendamt Unterstützung an. So gebe es etwa einen mit freien Trägern abgestimmten Vereinbarungsentwurf des Stadtjugendausschusses, der als Beispiel dienen könnte. Außerdem ist für März 2015 eine Informationsveranstaltung geplant, bei der Fragen beantwortet und Tipps zur Umsetzung gegeben werden. Näheres erfahren Interessierte beim Jugendamt unter der Telefonnummer 0721 / 133-5132.