Der Beginn der kälteren Jahreszeit ist für Camper oft gleichzeitig das Ende der Reisesaison. Für viele Wohnwagenbesitzer hat längst die Suche nach einem Abstellplatz für ihr Gefährt begonnen. In diesem Zusammenhang weist das Ordnungs- und Bürgeramt (OA) auf eindeutige Regelungen der Straßenverkehrsordnung hin. Danach darf ein Wohnwagen ohne Zugfahrzeug wie alle anderen Anhänger, so OA-Chef Dr. Björn Weiße, „nicht länger als zwei Wochen am Stück auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden“. Diese Zweiwochenfrist gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen. Auch solange der Wohnwagen mit einem Zugfahrzeug verbunden ist, darf er stehen bleiben.
Für den Caravan oder einen Anhänger läuft die Zweiwochenfrist erneut an, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen worden ist. Für eine Unterbrechung der Frist reiche jedoch nicht aus, „wenn das Gefährt lediglich einige Meter versetzt wurde“, betont Weiße und kündigt Kontrollen durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Kontrollieren will das OA dabei auch Flächen, die nur für bestimmte Fahrzeugarten wie PKW oder Busse reserviert sind und oft entgegen der Straßenverkehrsordnung zum längerfristigen Parken von Anhängern genutzt werden.