Da letztmalig für das Jahr 2010 Lohnsteuerkarten herausgegeben wurden, gelten für das Jahr 2011 besondere Regelungen. Diese wirken sich vor allem auf Ferienjobber und Auszubildende aus. Ferienjobber müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 besitzen, die sie dem Arbeitgeber vorlegen können. Sonderregeln mit pauschaler Besteuerung können dabei für sogenannte „Minijobber“ und „kurzfristig Beschäftigte“ gelten.
„Dagegen müssen ledige Auszubildende in den meisten Fällen nur eine Bestätigung beim Arbeitgeber abgeben“, erklärt Buggisch weiter. Der Arbeitgeber kann dann für ledige Auszubildende, die im Jahr 2011 erstmals eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, die Steuerklasse 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Auszubildende müssen hierzu ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen, sowie schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.
Alle Arbeitnehmer haben für das Jahr 2010 letztmalig eine Lohnsteuerkarte erhalten. Ab dem Jahr 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt. Bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen Eintragungen grundsätzlich unverändert fort. Änderungen trägt das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt auf Antrag ein. Hierzu müssen Arbeitnehmer dem Finanzamt nochmals die „alte“ Lohnsteuerkarte 2010 vorlegen.

















