„Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des geplanten Abrufverfahrens durch die Arbeitgeber“, teilt der Amtsleiter Ulrich Buggisch des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach am 27.12.2012 mit.
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge wie z.B. bei doppelter Haushaltsführung) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das gesamte Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden.
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale dagegen nicht mehr (z. B. unrichtige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält hier im Amt auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen.
Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, kann dies auch im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger auf der Gehaltsabrechnung. Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird dann der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer durch das Finanzamt erstattet.
In diesem Zusammenhang bitten wir ebenfalls zu beachten: Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Sofern im Jahr 2012 eine Ausbildung begonnen wird gilt Folgendes:
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 diese Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese auch weiterhin im neuen Jahr.
Vordrucke zum Lohnsteuerabzugsverfahren erhalten Sie beim Finanzamt oder im Internet.