„Kann der Wohnwagen über die Wintermonate nicht auf einem Privatgrundstück abgestellt werden, ist guter Rat teuer“, kennt Dr. Björn Weiße, Leiter des Ordnungs- und Bürgeramtes, diese Problematik. „In diesen Fällen wird das Gefährt dann sehr häufig wochenlang im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Flächen, die etwa für Busse oder PKWs reserviert sind, abgestellt“, berichtet der Amtsleiter. Nach der Straßenverkehrsordnung darf ein Wohnwagen - oder privat und gewerblich genutzte Anhänger - jedoch nicht länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.
„Eine neue Zweiwochenfrist läuft erneut an, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wurde. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn das Gefährt nach zwei Wochen lediglich einige Meter versetzt wird“, betont Weiße. Solch ein Vorgehen werde vom gemeindlichen Vollzugsdienst kontrolliert und bei entsprechenden Verstößen auch geahndet. Deshalb rät Weiße den Besitzern, sich nach alternativen privaten Stellplätzen umzuschauen. „Man kann seinen Wohnwagen beispielsweise in der Scheune eines Bauern unterstellen. Das kostet nicht viel und der Wagen ist besser vor Witterung und Einbrüchen geschützt“, erklärt Weiße.