Der Ausschuss folgte dem Vorschlag der Verwaltung, ein externes Büro mit dieser komplexen Materie zu beauftragen.
In die Diskussion geraten war das Thema zuletzt durch den Abbruchantrag für das „Schweizerhaus“, das Gebäude Karl-Weysser-Straße 11. Über den Abbruchantrag ist noch nicht entschieden worden, bislang konnte der Bauträger nicht den Nachweis führen, dass der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich unzumutbar ist. Ursprüngliche Frage war gewesen, ob ein Bebauungsplan und eine Veränderungssperre geeignet sein könnten, die Baudenkmäler Karl-Weysser-Straße 9 und 11 sowie Badener Straße 4 und 6 sichern zu können. Wie zuvor schon der Ortschaftsrat Durlach war aber auch der Planungsausschuss zur Überzeugung gekommen, dass das auf Substanzerhalt gerichtete Denkmalschutzrecht die höchste Hürde ist, die überwunden werden muss, will man ein konkretes denkmalgeschütztes Gebäude nicht weiter erhalten. Ein Bebauungsplan ist jedoch lediglich eine „Angebotsplanung“, die den Spielraum für bauliche Entwicklungen fixiert, nicht aber von sich aus ein Baugebot oder eine Verpflichtung zum Erhalt eines Gebäudes enthält. Unabhängig vom konkreten Anlass sei es jedoch richtig und sinnvoll, das Thema einmal auf die gesamte Durlacher Altstadt bezogen zu betrachten, war einhellige Meinung im Ausschuss.
Aufgabe des externen Büros wird sein, zu prüfen, wo und mit welchen planungsrechtlichen Instrumenten der Schutz besonders erhaltenswerter Substanz möglich ist. Hierfür ist als Grundlage zunächst eine umfangreiche und damit zeitaufwändige Bestandanalyse erforderlich. Momentan gilt für die Altstadt Durlach eine Satzung zum Schutz der Gesamtanlage. Da es keinen qualifizierten Bebauungsplan gibt, bemessen sich Einzelbauvorhaben nach Regeln des Baugesetzbuches für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier wird insbesondere auf die Eigenart der näheren Umgebung abgehoben.