Tempo-30-Zonen sind nicht überall möglich

Tempo 30

Gesetzliche Vorgaben zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen

Für Wohnbezirke wünschen sich Bürgerinnen und Bürger immer wieder Tempo-30-Zonen, um so Autofahrer zum langsameren Fahren zu bringen. Nicht in allen Fällen ist die Einrichtung einer 30er-Zone jedoch möglich, informiert das Amt für Bürgerservice und Sicherheit (BuS). Die Dienststelle weist darauf hin, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Tempo-30-Zonen sind insbesondere für Wohngebiete gedacht und für Straßen, die von vielen Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Tempo 30 ist nicht möglich auf Straßen für den überörtlichen Durchgangsverkehr, auch nicht auf Vorfahrtsstraßen. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die einschlägigen Vorschriften besagen auch, dass Tempo-30-Zonen in ihrer Ausdehnung überschaubar und für den Autofahrer nachvollziehbar sein müssen.

Um sie von Bereichen mit der allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometer innerorts eindeutig abzugrenzen, sind Anfang und Ende der 30er-Zonen entsprechend gekennzeichnet. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometer gilt dann auf allen Straßen des Gebiets, weshalb innerhalb der Zone laut StVO auf das Tempolimit nicht nochmals hingewiesen werden muss. Der Ausbau der Straße muss einerseits für Autofahrer ein „Zonenbewusstsein“ schaffen, andererseits ausreichend Platz für Buslinienverkehr, Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei berücksichtigen. Die Straßenverkehrsbehörden müssen außerdem beachten, dass von baulichen Maßnahmen für eine Tempo-30-Zone - etwa Fahrbahneinengungen durch Sperrflächen - keine Gefahr ausgeht oder gar zusätzliche Lärmbelästigung für die Anwohner entsteht, etwa durch plötzliches Abbremsen und erneuten Gasgeben. Entbehrlich sind Mittelmarkierungen, Fahrstreifenbegrenzungen und benutzungspflichtige Radwege. Bei Einbahnstraßen kann es Radfahrern durch Beschilderung erlaubt sein, diese im Zweirichtungsverkehr zu benutzen.

In Tempo-30-Zonen gilt die Grundregel „rechts vor links“. Hiervon darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung einer Kreuzung oder Einmündung oder der Buslinienverkehr es erfordern. Ampeln sind nicht zulässig. Eine Ausnahme sehen die Richtlinien hier für Ampeln vor, die vor dem 1. November 2000 zum Schutz für Fußgänger eingerichtet worden sind.

Aktuelle TOP-Themen auf Durlacher.de

Auf den historischen Spuren der Durlacher Nachtwächter. Foto: cg

Hört ihr Leut': Der Nachtwächter wandert durch die Durlacher Altstadt

Zweimal im Jahr führen die Durlacher Nachtwächter Interessierte durch das nächtliche Durlach. Jetzt am Samstag, 20. April 2024, ist es wieder soweit.

mehr
1989 eine echte Sensation: die „World Games“ in Karlsruhe. Sie waren auch Thema in der Ausstellung „Karlsruhe im Fokus“ (2022) des Stadtmuseums. Fotograf Dietmar Hamel hielt damals das Großereignis für die Stadt Karlsruhe fest. Foto: cg

DOSB will mit Karlsruhe World Games 2029 nach Deutschland holen

Mit großer Freude hat Oberbürgermeister Frank Mentrup die Nachricht entgegengenommen, dass der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Karlsruhe als…

mehr
Angebote und Aktionen: Der Verkaufsoffene Sonntag lädt zum Einkaufsbummel in die Markgrafenstadt ein. Foto: cg

Verkaufsoffener Sonntag am 28. April: „Durlach blüht auf...“

Auch in diesem Frühjahr findet in Durlach wieder ein verkaufsoffener Sonntag statt. Am 28. April 2024 haben die Geschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet…

mehr

Neue Galerien

Weitere Fotos und Videos aus Durlach und Umgebung: Alle Galerien